§ 1 Anbieter und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen
handelnd unter „Ganzaro“
Am Aeschenbaum 12
41379 Brüggen
Deutschland
– nachfolgend „Ganzaro“ –
und seinen Kunden.
(2) Ganzaro bietet insbesondere Recherche-, Vergleichs-, Organisations- und Koordinationsleistungen im Zusammenhang mit externen Dienstleistern an.
(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
§ 2 Anfrage und Vertragsschluss mit Ganzaro
(1) Das Absenden einer Anfrage über die Website, per E-Mail, telefonisch oder auf anderem Wege ist kostenlos und unverbindlich.
(2) Die Anfrage stellt noch keinen kostenpflichtigen Auftrag an Ganzaro dar.
(3) Ganzaro prüft zunächst, ob und in welchem Umfang das Anliegen übernommen werden kann.
(4) Anschließend kann Ganzaro dem Kunden ein individuelles Angebot für seine Recherche-, Vergleichs-, Organisations- und Koordinationsleistung übermitteln.
(5) Das Angebot enthält insbesondere den vereinbarten Leistungsumfang und die hierfür anfallende Ganzaro-Vergütung.
(6) Ein kostenpflichtiger Vertrag mit Ganzaro kommt erst zustande, wenn der Kunde dieses Angebot ausdrücklich annimmt.
§ 3 Gegenstand der Ganzaro-Leistung
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot.
(2) Ganzaro kann insbesondere folgende Leistungen übernehmen:
- Aufnahme und Strukturierung des Kundenbedarfs
- Recherche geeigneter externer Dienstleister
- Anforderung und Entgegennahme von Angeboten
- strukturierte Gegenüberstellung der Angebote
- Klärung organisatorischer Rückfragen
- Koordination von Terminen
- organisatorische Kommunikation zwischen Kunde und Dienstleister
- Entgegennahme und Weiterleitung von Unterlagen
- organisatorische Begleitung der Durchführung
(3) Ganzaro schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten eigenen Leistungen.
§ 4 Externe Dienstleister
(1) Verträge über Handwerks-, Umzugs-, Entrümpelungs-, Garten-, Reinigungs- oder sonstige externe Leistungen werden unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen externen Dienstleister geschlossen.
(2) Ganzaro wird nicht Vertragspartner der eigentlichen Drittleistung, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(3) Der externe Dienstleister ist für die ordnungsgemäße, fachgerechte und vertragsgemäße Erbringung seiner eigenen Leistung verantwortlich.
(4) Der Kunde bezahlt den externen Dienstleister grundsätzlich unmittelbar nach den zwischen diesen Parteien vereinbarten Bedingungen.
§ 5 Ganzaro-Fixpreis
(1) Für die vereinbarte Ganzaro-Leistung erhält der Kunde vor Beginn der kostenpflichtigen Tätigkeit einen festen Preis.
(2) Dieser Fixpreis umfasst ausschließlich die im jeweiligen Angebot bezeichneten Recherche-, Vergleichs-, Organisations- und Koordinationsleistungen von Ganzaro.
(3) Kosten der externen Dienstleister sind im Ganzaro-Fixpreis nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Externe Leistungen werden dem Kunden separat und transparent dargestellt und unmittelbar zwischen Kunde und jeweiligem Dienstleister vereinbart und abgerechnet.
(5) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss eine wesentliche Erweiterung des vereinbarten Ganzaro-Leistungsumfangs, kann Ganzaro hierfür ein ergänzendes Angebot unterbreiten.
§ 6 Auswahl und Darstellung von Dienstleistern
(1) Ganzaro recherchiert Anbieter nach den Anforderungen des konkreten Kundenanliegens.
(2) Im Rahmen der Vorauswahl können Anbieter zunächst anonymisiert dargestellt werden. Dabei können insbesondere Preis, Leistungsumfang, Verfügbarkeit und weitere entscheidungsrelevante Merkmale gegenübergestellt werden.
(3) Nach Auswahl einer Option können dem Kunden die vollständigen Anbieterinformationen und Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die endgültige Entscheidung für oder gegen einen Anbieter trifft der Kunde selbst.
§ 7 Vertragsunterlagen und Kommunikation mit Dienstleistern
(1) Ganzaro kann im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs organisatorische Kommunikation mit Dienstleistern übernehmen.
(2) Ganzaro kann insbesondere Angebote und Vertragsunterlagen anfordern, entgegennehmen und an den Kunden weiterleiten.
(3) Der Kunde prüft und unterzeichnet Verträge mit externen Dienstleistern selbst.
(4) Ganzaro ist ohne gesonderte ausdrückliche Vollmacht nicht berechtigt, im Namen des Kunden kostenpflichtige Verträge abzuschließen, Verträge zu ändern oder zusätzliche kostenpflichtige Leistungen zu beauftragen.
§ 8 Koordinationsvollmacht
(1) Soweit erforderlich, kann der Kunde Ganzaro eine gesonderte Koordinationsvollmacht erteilen.
(2) Diese kann insbesondere umfassen:
- organisatorische Kommunikation mit Anbietern
- Anforderung und Entgegennahme von Angeboten und Unterlagen
- Weiterleitung von Informationen
- Abstimmung von Besichtigungs- und Ausführungsterminen
- Klärung organisatorischer Rückfragen
(3) Ohne ausdrückliche weitergehende Vollmacht umfasst sie nicht den Abschluss oder die Änderung kostenpflichtiger Verträge im Namen des Kunden.
§ 9 Keine Rechts-, Steuer- oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung
(1) Ganzaro erbringt keine Rechts-, Steuer-, Finanz-, Versicherungs- oder medizinische Beratung.
(2) Die organisatorische Entgegennahme, Weiterleitung oder Gegenüberstellung von Vertragsunterlagen stellt keine rechtliche Prüfung des jeweiligen Vertrags dar.
(3) Ganzaro bewertet Angebote insbesondere anhand von Preis, Leistungsumfang, Termin, Verfügbarkeit und sonstigen organisatorischen Kriterien.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt Ganzaro die Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die zur Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind, und informiert Ganzaro über wesentliche Änderungen unverzüglich.
§ 11 Vergütung und Zahlung
(1) Die Höhe der Ganzaro-Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot.
(2) Der jeweilige Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Rechnung.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig.
§ 12 Termine und Verfügbarkeit externer Anbieter
(1) Angaben externer Anbieter zu Verfügbarkeit, Ausführungsdauer oder Terminen werden von Ganzaro auf Grundlage der dem Unternehmen mitgeteilten Informationen weitergegeben.
(2) Eine Garantie für Termine externer Dienstleister besteht nur, soweit Ganzaro selbst ausdrücklich eine entsprechende Garantie übernommen hat.
§ 13 Haftung
(1) Ganzaro haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für die fachliche Ausführung einer ausschließlich zwischen Kunde und externem Dienstleister vereinbarten Drittleistung ist der jeweilige Dienstleister verantwortlich.
(4) Die Haftung von Ganzaro für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
§ 14 Widerrufsrecht
Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
§ 15 Vorzeitiger Leistungsbeginn
Wünscht ein Verbraucher, dass Ganzaro bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, erfolgt dies nur auf Grundlage einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Kunden.
Gesetzliche Regelungen über Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.
§ 16 Beendigung des Auftrags
Die gesetzlichen Kündigungs- und Beendigungsrechte der Parteien bleiben unberührt.
Bereits erbrachte und rechtmäßig vergütungspflichtige Leistungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abgerechnet werden.
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung
Ganzaro ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit ihnen hierdurch zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.
(2) Gesetzliche Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.
